Rechtshinweise
Gesetzeslage für geistiges Heilen und Schamanie
Im Europäischen Raum gilt:
Geistiges Heilen z.B. gehört nach Auffassung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu den zahlreichen Formen der sogenannten traditionellen Medizin. Darunter wird laut WHO die Gesamtheit an Kenntnissen verstanden, mit deren Hilfe sich körperliche, geistige oder soziale Störungen feststellen oder beseitigen lassen und dies auch dann, wenn die Wirksamkeit dieser Heilweisen lediglich auf persönlichen Erfahrungen und Beobachtungen basiert oder das Heilungswissen mündlich bzw. schriftlich von Generation zu Generation weitergegeben wurde. Dabei spielt es nach Auffassung der WHO keine Rolle, ob die Wirksamkeit wissenschaftlich erklärbar oder nachweisbar ist. Traditionelle Heilweisen bzw. Traditionelle Medizin schließen ein breites Spektrum ein. Von der Kräuterheilkunde über manuelle Therapien bis hin zu geistigen Praktiken, bei denen mit der Annahme von Unterstützung durch übernatürliche Kräfte geheilt wird.
In einer Grundsatzentscheidung vom 02. März 2004 hat die 2. Kammer des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes einstimmig beschlossen, dass zur Ausübung des geistigen Heilens eine staatliche Überprüfung nicht erforderlich ist, wie dies z.B. bei der Ausübung der Tätigkeiten von Heilpraktikern oder Ärzten der Fall ist. Heiler oder Heilerinnen, die zur Aktivierung von Selbstheilungskräften beispielsweise durch Handauflegen praktizieren, unterscheiden sich nach Auffassung des höchsten Deutschen Gerichtes danach grundsätzlich in der Art der Ausübung der Heilkunst sowie im Erscheinungsbild von Ärzten und Heilpraktikern. Das Heilpraktikergesetz findet deswegen keine Anwendung. Gleiches gilt für Tätigkeiten, die religiöser Natur sind oder rituelle Praktiken.
Geistige Heiler oder Heilerinnen sind jedoch dafür verantwortlich, dass sie von ihren Patienten nicht für einen Arzt oder Heilpraktiker gehalten werden und die Praktiken des geistigen Heilens nicht mit ärztlicher Heilkunde oder einer heilpraktischen Tätigkeit verwechselt werden können. Aus diesem Grund werden Diagnosestellungen untersagt und aufklärende Hinweise verlangt. Wollen Heiler oder Heilerinnen Diagnostik in ihre Arbeit mit Patienten einbeziehen, ist hierfür nach in Deutschland geltendem Recht in jedem Falle eine Heilpraktikererlaubnis oder eine ärztliche Approbation notwendig. Dasselbe gilt, wenn Heiler oder Heilerinnen Therapien in ihre Arbeit einbeziehen wollen, die nicht zum geistigen Heilerngeistigen Heilen zählen, wie z.B. naturheilkundliche Behandlungen o.ä.. Nach geltendem Recht ist die gezielte Krankheitsbehandlung erlaubt, wenn die Diagnose vom Arzt, Heilpraktiker oder vom Klienten selbst stammt. Ärzte/Heilpraktiker dürfen ihre Patienten zu oder geistigen HeilernHeilerinnen schicken. Diese müssen also nicht einer Arztpraxis tätig sein, sondern können auch zu Hause oder in der eigenen Praxis arbeiten.
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